(1) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
(2) Der Schulleiter hat weiters zur Sicherheit der Schüler neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 1) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:
bei Schulveranstaltungen bis zu einem Tag und bei mehrtätigen Schulveranstaltungen
a) mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,
b) mit überwiegend sonstigen Inhalten je eine Begleitperson ab 18 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 18 bis 22 teilnehmende Schüler.
(3) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 2 hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten.
(4) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein.
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