(1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:
1. unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturelllen Leben (z. B. Betriebserkundungen bzw. -besichtigungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),
2. die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und
3. die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler z. B. durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).
Im Rahmen der Z 1 bis 3 sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (z. B. Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Sozialeinrichtungen, Bibliotheken). Die Berücksichtigung der Fachbereiche und Ausbildungsschwerpunkte sind in besonderer Weise zu beachten.
(2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
1. Lehrausgänge
2. Exkursionen
3. Wandertage, Sporttage
4. Berufspraktische Tage
5. Sportwochen (z. B. Wintersportwochen, Sommersportwochen)
6. Projektwochen (z. B. Intensivsprachwochen, Ökologiewochen, Kreativwochen, Auslandsveranstaltungen, Schüleraustausche mit Partnerschulen im fremdsprachigen Ausland, Teilnahme an EU-Projekten)
(3) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn
1. sie nicht in Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,
2. sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,
3. für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht bzw. Ersatzprogramm angeboten werden kann,
4. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
5. der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler, oder
6. eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.
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