(1) Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart | Ausmaß bis zu einem Kalendertag | Ausmaß mehrtägig (Kalendertage) |
Berufsschule | je Schulstufe 4 | |
9. Schulstufe/einjährige Fachschule | insgesamt 4 | insgesamt 12 |
ab der 9. Schulstufe/mehrjährige Fachschule | je Schulstufe 4 | je Schulstufe 6 |
(2) Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen sind im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens vier Tage bewegungsorientiert durchzuführen.
(3) Wenn mit dem bis zu einem Kalendertag zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.
(4) Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe insgesamt bis zu zehn Kalendertage zusätzlich bewilligen.
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