LandesrechtSteiermarkVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Nr. 43 - Ennstal von Ardning bis Pruggern

Landschaftsschutzgebiet Nr. 43 - Ennstal von Ardning bis Pruggern

In Kraft seit 14. März 2007
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Im Ennstal von Ardning bis Pruggern wird der in den Gemeinden Ardning, Admont, Selzthal, Liezen, Lassing, Weißenbach bei Liezen, Wörschach, Aigen im Ennstal, Stainach, Pürgg-Trautenfels, Irdning, St. Martin am Grimming, Niederöblarn, Öblarn, Großsölk, Kleinsölk, Mitterberg, Gröbming, Michaelerberg und Pruggern gelegene Talboden der Enns mit seiner Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 43 Ennstal von Ardning bis Pruggern“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der besonderen Charakteristik der Kulturlandschaft des geschützten Gebietes. Geschützt werden insbesondere:

die grünlanddominierten unverbauten Freiflächen,

die kulturhistorisch typischen Heuhütten in ihrer ursprünglichen landwirtschaftlichen Funktion,

die Fließgewässer mit ihrer Uferbegleitvegetation und die Auwaldreste,

die Altarme und Altarmreste,

die Moorkomplexe und Feuchtwiesen,

die Flurgehölze und

die Lebensräume und Rückzugsgebiete für die im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 130.000 (Anlage A) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 5000 (Anlage B).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) und der Detailplan (Anlage B) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage A):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständi-gen Stelle;

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen;

c) bei der Politischen Expositur Gröbming und

d) bei allen Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan (Anlage B) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. März 2007, in Kraft.

§ 5

§ 5 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten des Oberen Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 103/1981;

2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten des Mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 104/1981.