Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten des Oberen Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 103/1981;
2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten des Mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 104/1981.
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