(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 130.000 (Anlage A) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 5000 (Anlage B).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) und der Detailplan (Anlage B) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage A):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständi-gen Stelle;
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen;
c) bei der Politischen Expositur Gröbming und
d) bei allen Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan (Anlage B) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
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