Vorwort
§ 1 Grenzen des Schutzgebietes
§ 1 § 1
(1) Die in den Gemeindegebieten von Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg gelegenen Teile der Salzach, der Antheringer Au, der Weitwörther Au und der Irlacher Au werden zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie die Grenzen des nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Bereichs („FFH-RL“) und des nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Bereichs („VS-RL“) sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt der Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeinden Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 Schutzzweck
§ 2 § 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. in dem nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Bereich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten Lebensräume und ihres Verbundes entlang und mit der Salzach;
b) der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten;
2. in dem nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Bereich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage im Abschnitt 3 angeführten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie ihrer Lebensräume.
§ 3 Schutzbestimmungen
§ 3 § 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:
1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher und sonstiger Anlagen, soweit diese nicht von Z 3 umfasst sind;
2. das Einbringen gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten;
3. die Errichtung, Erweiterung oder der Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
4. Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen;
5. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden, ausgenommen im Einsatz befindliche Hunde (zB Jagd-, Such-, Assistenz- und Polizeihunde);
6. das Befahren der fließenden und stehenden Nebengewässer der Salzach sowie der Fischteiche auf den GP 764/2 und 753, jeweils KG Weitwörth, mit Booten jeder Art, Schwimmflößen und sonstigen Wassersportgeräten (zB Stand-up-Paddles, Kajaks, Surfbretter, Luftmatratzen, Kiteboards udgl);
7. das Betreten
a. des Schutzgebietes abseits von Wegen und Straßen in der Zeit vom 1. April bis 1. September und
b. von Kiesinseln sowie von an vor Ort gekennzeichneten Kiesbänken jeweils in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli;
8. das Befahren des Schutzgebietes abseits von Wegen und Straßen;
9. die Umwandlung der Waldlebensraumtypen laut Abschnitt 1 des Anhangs, Rodungen und das Einbringen gebietsfremder Baumarten wie etwa Küsten-Tanne, Douglasie oder Robinie.
(3) Von den Verboten der Abs 1 und von den in der folgenden Tabelle jeweils angeführten Verboten des Abs 2 ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
Maßnahmen: | Ausgenommen von Abs 1 und folgenden Z des Abs 2: |
1. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung | Z 6, Z 7, Z 8 |
2. Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne (§ 35 NSchG) vorgesehen sind und Nutzungsmaßnahmen, die solchen Plänen entsprechen; | Z 1, Z 2, Z 4, Z 6, Z 7, Z 8, Z 9 |
3. die temporäre Errichtung von ortsüblichen Kulturschutzzäunen für Flächengrößen bis 2000 m 2 , und zwar für forstwirtschaftliche Kulturen bis zum Zeitpunkt des Entwachsens der Äserhöhe bzw für landwirtschaftliche Kulturen bis zum Zeitpunkt der Ernte | Z 1 |
4. die rechtmäßige Ausübung von Einforstungsrechten entsprechend den geltenden Regulierungsurkunden | Z 7, Z 8 |
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung oder Aufstellung ortsfester und ortsüblicher Bodenansitze, Hochsitze und Hochstände | Z 1, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8 |
6. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei | Z 6, Z 7, Z 8 |
7. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen unter den Voraussetzungen, dass a) die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des Geländes durchgeführt werden und b) die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden. | Z 1, Z6, Z 7, Z 8 |
8. Maßnahmen zur Durchführung der Gewässerpflege an der Salzach nach Maßgabe der §§ 41, 47 und 50 WRG 1959, BGBl 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2018, unter den Voraussetzungen, dass a) die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des Geländes durchgeführt werden und b) die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden. | Z 1, Z 7, Z 8 |
9. Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge | Z 4 |
10. Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden | Z 1 und 4 bis 9 |
11. Tätigkeiten von Organen der öffentlichen Sicherheit und Aufsicht | Z 5, Z 6, Z 7, Z 8 |
12. Badenutzung des Teiches auf der Grundparzelle 764/2 westlich der Freizeithaussiedlung | Z 6 |
§ 4 Ausnahmebewilligungen
§ 4 § 4
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 und 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5 § 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Salzachauen“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6 § 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 7 Umsetzungshinweis
§ 7 § 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl Nr L 170 vom 25. Juni 2019;
2. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8 § 8
Diese Verordnung tritt mit 20. September 2024 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
AnlagePDF