(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:
1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher und sonstiger Anlagen, soweit diese nicht von Z 3 umfasst sind;
2. das Einbringen gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten;
3. die Errichtung, Erweiterung oder der Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
4. Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen;
5. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden, ausgenommen im Einsatz befindliche Hunde (zB Jagd-, Such-, Assistenz- und Polizeihunde);
6. das Befahren der fließenden und stehenden Nebengewässer der Salzach sowie der Fischteiche auf den GP 764/2 und 753, jeweils KG Weitwörth, mit Booten jeder Art, Schwimmflößen und sonstigen Wassersportgeräten (zB Stand-up-Paddles, Kajaks, Surfbretter, Luftmatratzen, Kiteboards udgl);
7. das Betreten
a. des Schutzgebietes abseits von Wegen und Straßen in der Zeit vom 1. April bis 1. September und
b. von Kiesinseln sowie von an vor Ort gekennzeichneten Kiesbänken jeweils in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli;
8. das Befahren des Schutzgebietes abseits von Wegen und Straßen;
9. die Umwandlung der Waldlebensraumtypen laut Abschnitt 1 des Anhangs, Rodungen und das Einbringen gebietsfremder Baumarten wie etwa Küsten-Tanne, Douglasie oder Robinie.
(3) Von den Verboten der Abs 1 und von den in der folgenden Tabelle jeweils angeführten Verboten des Abs 2 ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
Maßnahmen: | Ausgenommen von Abs 1 und folgenden Z des Abs 2: |
1. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung | Z 6, Z 7, Z 8 |
2. Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne (§ 35 NSchG) vorgesehen sind und Nutzungsmaßnahmen, die solchen Plänen entsprechen; | Z 1, Z 2, Z 4, Z 6, Z 7, Z 8, Z 9 |
3. die temporäre Errichtung von ortsüblichen Kulturschutzzäunen für Flächengrößen bis 2000 m 2 , und zwar für forstwirtschaftliche Kulturen bis zum Zeitpunkt des Entwachsens der Äserhöhe bzw für landwirtschaftliche Kulturen bis zum Zeitpunkt der Ernte | Z 1 |
4. die rechtmäßige Ausübung von Einforstungsrechten entsprechend den geltenden Regulierungsurkunden | Z 7, Z 8 |
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung oder Aufstellung ortsfester und ortsüblicher Bodenansitze, Hochsitze und Hochstände | Z 1, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8 |
6. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei | Z 6, Z 7, Z 8 |
7. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen unter den Voraussetzungen, dass a) die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des Geländes durchgeführt werden und b) die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden. | Z 1, Z6, Z 7, Z 8 |
8. Maßnahmen zur Durchführung der Gewässerpflege an der Salzach nach Maßgabe der §§ 41, 47 und 50 WRG 1959, BGBl 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2018, unter den Voraussetzungen, dass a) die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des Geländes durchgeführt werden und b) die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden. | Z 1, Z 7, Z 8 |
9. Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge | Z 4 |
10. Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden | Z 1 und 4 bis 9 |
11. Tätigkeiten von Organen der öffentlichen Sicherheit und Aufsicht | Z 5, Z 6, Z 7, Z 8 |
12. Badenutzung des Teiches auf der Grundparzelle 764/2 westlich der Freizeithaussiedlung | Z 6 |
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