Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. in dem nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Bereich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten Lebensräume und ihres Verbundes entlang und mit der Salzach;
b) der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten;
2. in dem nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Bereich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage im Abschnitt 3 angeführten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie ihrer Lebensräume.
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