(1) Die in den Gemeindegebieten von Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg gelegenen Teile der Salzach, der Antheringer Au, der Weitwörther Au und der Irlacher Au werden zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie die Grenzen des nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Bereichs („FFH-RL“) und des nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Bereichs („VS-RL“) sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt der Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeinden Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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