LandesrechtSalzburgVerordnungenBluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date

§ 1 Grenzen des Schutzgebietes

§ 1 § 1

(1) Ein Teil des in der Marktgemeinde Golling an der Salzach gelegenen Geschützten Landschaftsteiles „Bluntautal“ wird zum Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung e i nes günstigen Erhaltungszustandes

1. der in der Anlage 3 Abschnitt 1 angeführten Lebensräume und

2. der in der Anlage 3 Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten.

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eing r iffe in die Natur untersagt.

(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:

1. jedes über den Umfang des Abs 3 Z 7 hinausgehende Befahren mit Kraftfahrzeugen abseits von Wegen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art abseits befestigter und gekennzeichneter Parkplätze;

2. jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen und Müll sowie die Lagerung von Materialien aller Art;

3. die Anlage oder der Betrieb von Schottergruben, Steinbrüchen und dergleichen;

4. das Zelten und Errichten von Feuerstellen sowie das Grillen auf Grillgeräten aller Art im Freien;

5. das Befahren des Torrenerbaches (Bluntaubaches) samt Nebengewässern von der Brücke beim Bärenwirt bis zur Brücke beim Eingang des Bluntautales mit Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten aller Art;

6. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden, ausgenommen im Einsatz befindliche Hunde (zB Jagd-, Such-, Assistenz- und Polizeihunde).

(3) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen weiterhin zulässig und gelten nicht als Eingriffe, wobei die jeweils angeführten Bedingungen und Einschränkungen zu beachten sind:

1. Jagd und Fischerei:

Zulässig ist die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei mit der Einschränkung, dass die Entnahme oder sonstige Beeinträchtigung von Koppen untersagt ist und als Eingriff im Sinn des Abs 1 gilt.

2. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung:

Zulässig ist die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 8) ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der standortgemäßen Wiederaufforstung mit heimischen Baumarten und der Waldpflege. Kahlhiebe in einem Ausmaß von mehr als 0,2 ha in solchen Waldlebensräumen, die in der Anlage 3 im Abschnitt 1 genannt sind, sind nur zulässig und gelten nicht als Eingriffe gemäß Abs 1, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind gemäß der Forstschutzverordnung, BGBl II Nr 19/2003, erforderlich, und zwar einschließlich der Aufarbeitung von Schadholz bei großflächigen Schadenssituationen (§ 13 Abs 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 56/2016), oder

b) die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer ist auf Grund von forstrechtlichen Bestimmungen zB zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion des Waldes zur Vornahme des Kahlhiebes verpflichtet.

3. Ausübung von Einforstungsrechten:

Zulässig ist die rechtmäßige Ausübung dieser Rechte entsprechend den geltenden Regulierungsurkunden.

4. Instandhaltung bestehender Anlagen:

Zulässig ist die Instandhaltung (§ 5 Z 17b NSchG) aller rechtmäßig bestehenden Anlagen (zB Wege, Jagdanlagen, Wasserbauten, elektrische Anlagen, Fernmelde-Erdkabel, Anlagen zur Trink- und Nutzwasserversorgung) unter der Voraussetzung, dass

a) die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des Geländes durchgeführt werden und

b) die in Anlage 3, Abschnitt 2 genannten Tier- und Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden.

5. Schotterentnahme aus dem Torrenerbach (Bluntaubach):

Zulässig ist die Schotterentnahme im Rahmen der Ausübung des Gemeingebrauchs (§ 8 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2018) an den dafür in der Anlage 2 vorgesehenen Stellen.

6. Landschaftspflegeplan:

Zulässig sind alle Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan (§ 35 NSchG) vorgesehen sind.

7. Befahren mit Kraftfahrzeugen:

Zulässig ist das Befahren mit und das Abstellen von Fahrzeugen im Rahmen der in den Z 1 bis 6 geregelten Maßnahmen und das Befahren für Maßnahmen gemäß § 72 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2018, jeweils im unbedingt erforderlichen Umfang.

§ 4 Ausnahmebewilligungen

§ 4 § 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung nach Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. Maßnahmen zur Ufersicherung;

2. Maßnahmen zur Weidesicherung;

3. Maßnahmen zur Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die der Trink- und Nutzwasserversorgung im öffentlichen Interesse dienen.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Bluntautal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2024 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
PDF