(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung nach Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Maßnahmen zur Ufersicherung;
2. Maßnahmen zur Weidesicherung;
3. Maßnahmen zur Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die der Trink- und Nutzwasserversorgung im öffentlichen Interesse dienen.
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