(1) Im Schutzgebiet sind alle Eing r iffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:
1. jedes über den Umfang des Abs 3 Z 7 hinausgehende Befahren mit Kraftfahrzeugen abseits von Wegen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art abseits befestigter und gekennzeichneter Parkplätze;
2. jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen und Müll sowie die Lagerung von Materialien aller Art;
3. die Anlage oder der Betrieb von Schottergruben, Steinbrüchen und dergleichen;
4. das Zelten und Errichten von Feuerstellen sowie das Grillen auf Grillgeräten aller Art im Freien;
5. das Befahren des Torrenerbaches (Bluntaubaches) samt Nebengewässern von der Brücke beim Bärenwirt bis zur Brücke beim Eingang des Bluntautales mit Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten aller Art;
6. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden, ausgenommen im Einsatz befindliche Hunde (zB Jagd-, Such-, Assistenz- und Polizeihunde).
(3) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen weiterhin zulässig und gelten nicht als Eingriffe, wobei die jeweils angeführten Bedingungen und Einschränkungen zu beachten sind:
1. Jagd und Fischerei:
Zulässig ist die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei mit der Einschränkung, dass die Entnahme oder sonstige Beeinträchtigung von Koppen untersagt ist und als Eingriff im Sinn des Abs 1 gilt.
2. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
Zulässig ist die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 8) ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der standortgemäßen Wiederaufforstung mit heimischen Baumarten und der Waldpflege. Kahlhiebe in einem Ausmaß von mehr als 0,2 ha in solchen Waldlebensräumen, die in der Anlage 3 im Abschnitt 1 genannt sind, sind nur zulässig und gelten nicht als Eingriffe gemäß Abs 1, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind gemäß der Forstschutzverordnung, BGBl II Nr 19/2003, erforderlich, und zwar einschließlich der Aufarbeitung von Schadholz bei großflächigen Schadenssituationen (§ 13 Abs 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 56/2016), oder
b) die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer ist auf Grund von forstrechtlichen Bestimmungen zB zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion des Waldes zur Vornahme des Kahlhiebes verpflichtet.
3. Ausübung von Einforstungsrechten:
Zulässig ist die rechtmäßige Ausübung dieser Rechte entsprechend den geltenden Regulierungsurkunden.
4. Instandhaltung bestehender Anlagen:
Zulässig ist die Instandhaltung (§ 5 Z 17b NSchG) aller rechtmäßig bestehenden Anlagen (zB Wege, Jagdanlagen, Wasserbauten, elektrische Anlagen, Fernmelde-Erdkabel, Anlagen zur Trink- und Nutzwasserversorgung) unter der Voraussetzung, dass
a) die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des Geländes durchgeführt werden und
b) die in Anlage 3, Abschnitt 2 genannten Tier- und Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden.
5. Schotterentnahme aus dem Torrenerbach (Bluntaubach):
Zulässig ist die Schotterentnahme im Rahmen der Ausübung des Gemeingebrauchs (§ 8 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2018) an den dafür in der Anlage 2 vorgesehenen Stellen.
6. Landschaftspflegeplan:
Zulässig sind alle Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan (§ 35 NSchG) vorgesehen sind.
7. Befahren mit Kraftfahrzeugen:
Zulässig ist das Befahren mit und das Abstellen von Fahrzeugen im Rahmen der in den Z 1 bis 6 geregelten Maßnahmen und das Befahren für Maßnahmen gemäß § 72 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2018, jeweils im unbedingt erforderlichen Umfang.
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