Nationalpark-Schutzbestimmungenverordnung
Geltungsbereich der Verordnung
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Ergänzende Bestimmungen zu § 7 Abs 2 S.NPG(zusätzliche bewilligungspflichtige Maßnahmen in den Außenzonen)
§ 4Ergänzende Bestimmungen zu § 6 Abs 4 Z 4 und § 7 Abs 4 S.NPG(zusätzliche verbotene Maßnahmen in den Außen- und Kernzonen)
§ 5Bewilligungen
§ 6Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 7Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich der Verordnung
§ 1 § 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend der jeweils getroffenen Anordnung in den Außen- und Kernzonen des Nationalparks Hohe Tauern (§§ 6 und 7 S.NPG).
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 § 2
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU;
2. femelartige Nutzung: flächige Nutzung mit einem Durchmesser von maximal 2 Baumlängen und einer Größe von maximal 2.000 m²;
3. gruppenweise Nutzung: Dauerwaldnutzung mit Entnahme einzelner Baumgruppen;
4. Einzelstamm-Nutzung: Dauerwaldnutzung in Form einer einzelstammweisen Entnahme, die nicht das Ausmaß einer femelartigen oder gruppenweisen Nutzung erreicht;
5. Horstbaum: Baum mit einem mehrjährig genutzten Horst baumbrütender Vogelarten (zB Steinadler, Mäusebussard, Sperber, Habicht, Krähenvögel oder Falken);
6. Höhlenbaum: Baum mit erkennbaren Spechthöhlen; zwischen Bruthöhlen, Schlafhöhlen und Nahrungshöhlen wird nicht unterschieden;
7. Ringelbaum: von Spechtarten wie Dreizehenspecht und Buntspecht mehrjährig zur Gewinnung von Baumsaft geringelter Baum; dabei hackt der Specht rund um den Stamm knapp nebeneinanderliegende kleine Löcher, die aus der Entfernung wie Ringe wirken;
8. Balzbaum: Von Auer- und Birkhähnen nachweislich für die Baumbalz genutzter Baum;
9. Totholz: Vollständig oder großteils abgestorbene Bäume oder deren Teile; Fichten gelten als stehendes Totholz, wenn der gesamte Baum vollständig abgestorben ist und seine Nadeln verloren hat. Andere Baumarten können auch nach dem Absterben eines großen Teils der Krone noch langjährig in geringerem Umfang austreiben. Diese gelten bei überwiegendem Totholzanteil als stehendes Totholz. Umgestürzte Bäume oder Baumteile gelten als liegendes Totholz, wenn sie ihre Nadeln bzw. Blätter verloren haben. Geschwächte oder frisch umgestürzte Bäume gelten nicht als Totholz.
§ 3 Ergänzende Bestimmungen zu § 7 Abs 2 S.NPG (zusätzliche bewilligungspflichtige Maßnahmen in den Außenzonen)
§ 3 § 3
(1) Soweit Maßnahmen nicht unter die Bestimmungen der Abs 2 oder 3 fallen, sind forstliche Nutzungen in den im Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nur mit Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die nachstehend angeführten Maßnahmen in folgenden Lebensraumtypen, wobei sich die Ziffern- und Buchstabenbezeichnungen jeweils auf den Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie beziehen:
Lebensraumtyp: | Nutzungsformen:* | ||
Einzelstamm-Nutzung. | Gruppenweise Nutzung: | Femelartige Nutzung: | |
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (4070), andere Bezeichnung auch Latschengebüsch | |||
Moorwälder (91D0), im Schutzgebiet vorhanden als Bergkiefern-Moorwald und Fichten-Moorwald | |||
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo - Fagetum 9110) | |||
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo - Fagetum 9130) | |||
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio Acerion (9180), andere Bezeichnung Edellaubholzwälder | |||
Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae, 91E0), im Nationalpark ausgeprägt als Grauerlenauwälder | |||
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea, 9410) | |||
Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald (9420) | |||
* Die farbliche Markierung in der jeweiligen Tabellenzeile gibt an, ob die in der Tabellenspalte jeweils geregelte Nutzungsform zulässig ist:
= bewilligungspflichtige Nutzungsform | |
= bewilligungsfreie Nutzungsform | |
(3) Nicht als forstliche Nutzung im Sinn des Abs 1 gelten:
1. Maßnahmen, die gemäß der Forstschutzverordnung, BGBl II Nr 19/2003, erforderlich sind, einschließlich der Aufarbeitung von Schadholz bei großflächigen Schadenssituationen (§ 13 Abs 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 56/2016);
2. Maßnahmen, zu denen der Waldeigentümer auf Grund von forstrechtlichen Bestimmungen zB zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion des Waldes verpflichtet ist.
§ 4 Ergänzende Bestimmungen zu § 6 Abs 4 Z 4 und § 7 Abs 4 S.NPG (zusätzliche verbotene Maßnahmen in den Außen- und Kernzonen)
§ 4 § 4
(1) In den Kern- und Außenzonen verboten ist die Entfernung von folgenden wichtigen Bestandteilen der Lebensraumausstattung bzw von folgenden Nist-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
1. Horstbäume, Höhlenbäume (Spechtbäume), Ringelbäume und Balzbäume;
2. stehendes Totholz, wenn die Totholzmenge im Bestand 20 m³/ha nicht übersteigt;
3. liegendes Totholz ab einem Durchmesser von 20 cm Durchmesser;
4. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen.
(2) Maßnahmen, die gemäß § 3 Abs 3 nicht als forstliche Nutzung im Sinn von § 3 Abs 1 gelten, sind vom Verbot gemäß Abs 1 ausgenommen.
§ 5 Bewilligungen
§ 5 § 5
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Bewilligungen für die in § 3 angeführten bewilligungspflichtigen Maßnahmen erteilen, wenn durch die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 S.NPG zu erwarten ist (Verträglichkeitsprüfung) und der angestrebte Zweck nicht auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann, die keine oder jedenfalls eine geringere Beeinträchtigung der Erhaltungsziele mit sich bringt.
(2) Auf das Bewilligungsverfahren finden die §§ 14 Abs 2 bis 6 und 15 bis 20a des Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 Anwendung.
§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6 § 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß § 5 erlassenen Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 25 S.NPG bestraft.
§ 7 Inkrafttreten
§ 7 § 7
Diese Verordnung tritt mit 11. Oktober 2023 in Kraft.