Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU;
2. femelartige Nutzung: flächige Nutzung mit einem Durchmesser von maximal 2 Baumlängen und einer Größe von maximal 2.000 m²;
3. gruppenweise Nutzung: Dauerwaldnutzung mit Entnahme einzelner Baumgruppen;
4. Einzelstamm-Nutzung: Dauerwaldnutzung in Form einer einzelstammweisen Entnahme, die nicht das Ausmaß einer femelartigen oder gruppenweisen Nutzung erreicht;
5. Horstbaum: Baum mit einem mehrjährig genutzten Horst baumbrütender Vogelarten (zB Steinadler, Mäusebussard, Sperber, Habicht, Krähenvögel oder Falken);
6. Höhlenbaum: Baum mit erkennbaren Spechthöhlen; zwischen Bruthöhlen, Schlafhöhlen und Nahrungshöhlen wird nicht unterschieden;
7. Ringelbaum: von Spechtarten wie Dreizehenspecht und Buntspecht mehrjährig zur Gewinnung von Baumsaft geringelter Baum; dabei hackt der Specht rund um den Stamm knapp nebeneinanderliegende kleine Löcher, die aus der Entfernung wie Ringe wirken;
8. Balzbaum: Von Auer- und Birkhähnen nachweislich für die Baumbalz genutzter Baum;
9. Totholz: Vollständig oder großteils abgestorbene Bäume oder deren Teile; Fichten gelten als stehendes Totholz, wenn der gesamte Baum vollständig abgestorben ist und seine Nadeln verloren hat. Andere Baumarten können auch nach dem Absterben eines großen Teils der Krone noch langjährig in geringerem Umfang austreiben. Diese gelten bei überwiegendem Totholzanteil als stehendes Totholz. Umgestürzte Bäume oder Baumteile gelten als liegendes Totholz, wenn sie ihre Nadeln bzw. Blätter verloren haben. Geschwächte oder frisch umgestürzte Bäume gelten nicht als Totholz.
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