(1) In den Kern- und Außenzonen verboten ist die Entfernung von folgenden wichtigen Bestandteilen der Lebensraumausstattung bzw von folgenden Nist-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
1. Horstbäume, Höhlenbäume (Spechtbäume), Ringelbäume und Balzbäume;
2. stehendes Totholz, wenn die Totholzmenge im Bestand 20 m³/ha nicht übersteigt;
3. liegendes Totholz ab einem Durchmesser von 20 cm Durchmesser;
4. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen.
(2) Maßnahmen, die gemäß § 3 Abs 3 nicht als forstliche Nutzung im Sinn von § 3 Abs 1 gelten, sind vom Verbot gemäß Abs 1 ausgenommen.
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