LandesrechtSalzburgVerordnungenNationalpark-Schutzbestimmungenverordnung§ 3

§ 3Ergänzende Bestimmungen zu § 7 Abs 2 S.NPG(zusätzliche bewilligungspflichtige Maßnahmen in den Außenzonen)

In Kraft seit 11. Oktober 2023
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(1) Soweit Maßnahmen nicht unter die Bestimmungen der Abs 2 oder 3 fallen, sind forstliche Nutzungen in den im Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nur mit Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die nachstehend angeführten Maßnahmen in folgenden Lebensraumtypen, wobei sich die Ziffern- und Buchstabenbezeichnungen jeweils auf den Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie beziehen:

Lebensraumtyp: Nutzungsformen:*
Einzelstamm-Nutzung. Gruppenweise Nutzung: Femelartige Nutzung:
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (4070), andere Bezeichnung auch Latschengebüsch
Moorwälder (91D0), im Schutzgebiet vorhanden als Bergkiefern-Moorwald und Fichten-Moorwald
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo - Fagetum 9110)
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo - Fagetum 9130)
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio Acerion (9180), andere Bezeichnung Edellaubholzwälder
Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae, 91E0), im Nationalpark ausgeprägt als Grauerlenauwälder
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea, 9410)
Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald (9420)

* Die farbliche Markierung in der jeweiligen Tabellenzeile gibt an, ob die in der Tabellenspalte jeweils geregelte Nutzungsform zulässig ist:

= bewilligungspflichtige Nutzungsform
= bewilligungsfreie Nutzungsform

(3) Nicht als forstliche Nutzung im Sinn des Abs 1 gelten:

1. Maßnahmen, die gemäß der Forstschutzverordnung, BGBl II Nr 19/2003, erforderlich sind, einschließlich der Aufarbeitung von Schadholz bei großflächigen Schadenssituationen (§ 13 Abs 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 56/2016);

2. Maßnahmen, zu denen der Waldeigentümer auf Grund von forstrechtlichen Bestimmungen zB zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion des Waldes verpflichtet ist.

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