LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnungen für die Stadt Salzburg (Bereich Europark) und die Gemeinde Wals-Siezenheim (Bereiche Himmelreich und Edelweißsiedlung); Erlassung

Standortverordnungen für die Stadt Salzburg (Bereich Europark) und die Gemeinde Wals-Siezenheim (Bereiche Himmelreich und Edelweißsiedlung); Erlassung

In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date

Artikel I

Standortverordnung Stadt Salzburg – Bereich Europark

Art. 1 § 1 § 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundflächen im Bereich der GP 1371/1, 1374/1, 1375/3, 1379/2 und 1396/1 sowie von Teilflächen der GP 1241/3, 1284/4, 1284/5 und 1397/1, alle KG 56528 Liefering II, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 49.750 m² zulässig.

(2) Die von der Festlegung gemäß Abs 1 erfassten Grundflächen ergeben sich aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1.

Art. 1 § 2 § 2

Die Entscheidung des Gemeinderats der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Art. 1 § 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Artikel II

Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Bereich Himmelreich

Art. 2 § 1 § 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundflächen im Bereich der GP Nr 1684/4, 1684/5, 1684/15, 1704/19, 1704/21, 1704/22, 1704/23, 1704/24 und 1704/25, jeweils KG 56546 Wals I, für Handelsgroßbetriebe folgender Kategorien zulässig:

1. der Kategorie Fachmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 5.500 m²;

2. der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m²

(2) Die von der Festlegung gemäß Abs 1 erfassten Grundflächen ergeben sich aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2.

Art. 2 § 2 § 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Art. 2 § 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Artikel III

Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Bereich Edelweißsiedlung

Art. 3 § 1 § 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundflächen im Bereich der GP Nr 1605/2, 1605/6, jeweils KG 56546 Wals I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.100 m² zulässig.

(2) Als Mindestmaß für die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen wird eine Baumassenzahl von 2,5 festgelegt.

(3) Die von den Festlegungen gemäß Abs 1 und 2 erfassten Grundflächen ergeben sich aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3.

Art. 3 § 2 § 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Art. 3 § 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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