(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundflächen im Bereich der GP Nr 1684/4, 1684/5, 1684/15, 1704/19, 1704/21, 1704/22, 1704/23, 1704/24 und 1704/25, jeweils KG 56546 Wals I, für Handelsgroßbetriebe folgender Kategorien zulässig:
1. der Kategorie Fachmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 5.500 m²;
2. der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m²
(2) Die von der Festlegung gemäß Abs 1 erfassten Grundflächen ergeben sich aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2.
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