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Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

§ 1 Schutzgebiet

§ 1 § 1

(1) Ein Teil des Naturschutzgebietes Wolfgangsee-Blinklingmoos wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Gschwendter Moos“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1.500 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang II genannten Moosart Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) sowie der in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) .

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

Im Schutzgebiet findet § 2 Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 98/1983, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Abweichend von Abs 2 lit a und b der zitierten Verordnung ist die Ausübung der traditionellen landwirtschaftlichen Nutzung (insbesondere Streumahd) einschließlich notwendiger Pflegemaßnahmen (zB auch die Entbuschung bzw der Rückschnitt von Gehölzen, die Räumung bestehender Abzugsgräben, die Errichtung betriebsnotwendiger Zäune, Bodenverbesserungsarbeiten wie kleinere Drainagen uä) zulässig. Die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden, die Neuanlage von Wegen und Straßen sowie Änderungen der Kulturgattung (Aufforstung udgl) ist nicht vom Eingriffsverbot ausgenommen.

2. Abweichend von Abs 2 lit d der zitierten Verordnung ist die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung zulässig, dass alle Entenarten mit Ausnahme der Stockente nicht bejagt werden dürfen.

§ 4 Ausnahmebewilligung

§ 4 § 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Gschwendter Moos“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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