Im Schutzgebiet findet § 2 Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 98/1983, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Abweichend von Abs 2 lit a und b der zitierten Verordnung ist die Ausübung der traditionellen landwirtschaftlichen Nutzung (insbesondere Streumahd) einschließlich notwendiger Pflegemaßnahmen (zB auch die Entbuschung bzw der Rückschnitt von Gehölzen, die Räumung bestehender Abzugsgräben, die Errichtung betriebsnotwendiger Zäune, Bodenverbesserungsarbeiten wie kleinere Drainagen uä) zulässig. Die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden, die Neuanlage von Wegen und Straßen sowie Änderungen der Kulturgattung (Aufforstung udgl) ist nicht vom Eingriffsverbot ausgenommen.
2. Abweichend von Abs 2 lit d der zitierten Verordnung ist die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung zulässig, dass alle Entenarten mit Ausnahme der Stockente nicht bejagt werden dürfen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise