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Schluchtwald Taurachtal-Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

§ 1 § 1

(1) Teile des im Gebiet der Gemeinde Untertauern gelegenen Pongauer Taurachtals werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Schluchtwald Taurachtal“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensraumtyps „Schlucht- und Hangmischwälder“ und der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Moosart „Rudolfs Trompetenmoos“ ( Tayloria rudolphiana ).

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

1. die Errichtung baulicher oder sonstiger Anlagen;

2. Kahlhiebe oder diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (§ 85 Abs 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 56/2016);

3. das Einbringen von nicht autochthonen oder gesellschaftsfremden Baumarten;

4. das Entfernen von forstschutztechnisch unbedenklichem Totholz;

5. jede Wasserentnahme;

6. der Einsatz von Pestiziden.

(3) Vom Verbot ausgenommen sind:

1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung ortsüblicher Hochstände und Bodensitze;

2. der Gebrauch des Wassers zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen (§ 8 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2018);

3. die Wasserentnahme für das bestehende Kleinkraftwerk (Wasserbuch Nr A 8732868) im jeweils bewilligen Umfang;

4. die bisher ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Aufforstung mit heimischen, standortgemäßen Baumarten und der Waldpflege sowie eine forstliche Nutzung, die einem allfälligen Landschaftspflegeplan entspricht;

5. das Anbringen von Einzelstammschutz oder Kleinflächenzäunung;

6. notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen sowie sonstigen Anlagen (zB Druckrohrleitung, Stromleitung).

§ 4 Ausnahmebewilligung

§ 4 § 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Schluchtwald Taurachtal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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