(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. die Errichtung baulicher oder sonstiger Anlagen;
2. Kahlhiebe oder diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (§ 85 Abs 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 56/2016);
3. das Einbringen von nicht autochthonen oder gesellschaftsfremden Baumarten;
4. das Entfernen von forstschutztechnisch unbedenklichem Totholz;
5. jede Wasserentnahme;
6. der Einsatz von Pestiziden.
(3) Vom Verbot ausgenommen sind:
1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung ortsüblicher Hochstände und Bodensitze;
2. der Gebrauch des Wassers zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen (§ 8 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2018);
3. die Wasserentnahme für das bestehende Kleinkraftwerk (Wasserbuch Nr A 8732868) im jeweils bewilligen Umfang;
4. die bisher ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Aufforstung mit heimischen, standortgemäßen Baumarten und der Waldpflege sowie eine forstliche Nutzung, die einem allfälligen Landschaftspflegeplan entspricht;
5. das Anbringen von Einzelstammschutz oder Kleinflächenzäunung;
6. notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen sowie sonstigen Anlagen (zB Druckrohrleitung, Stromleitung).
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