Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensraumtyps „Schlucht- und Hangmischwälder“ und der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Moosart „Rudolfs Trompetenmoos“ ( Tayloria rudolphiana ).
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