LandesrechtSalzburgVerordnungenUnkenberger Mähder – Europaschutzgebietsverordnung

Unkenberger Mähder – Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. Juli 2021
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§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet und Grenzziehung

§ 1 § 1

(1) Ein im Gebiet des Dietrichshorns gelegener Teil der Gemeinde Unken wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Unkenberger Mähder“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie die bestehenden Entwässerungsanlagen (Drainageplan) sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps „Berg-Mähwiesen“.

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:

1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;

2. die Vornahme von Bodenverwundungen oder Aufschüttungen;

3. die Durchführung landwirtschaftlicher Meliorationen;

4. das Einbringen gebietsfremder Pflanzen;

5. Kulturgattungsänderungen;

6. der Einsatz von Pestiziden.

(3) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:

1. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeübte zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die dem Landschaftspflegeplan (Abs 4) entspricht;

2. die Beseitigung oder Nutzung der im Schutzgebiet vorhandenen Gehölze;

3. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen, die für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

5. der Betrieb, die Instandhaltung und Wiedererrichtung bestehender Anlagen, wenn damit

a) bei den im Drainageplan (§ 1 Abs 2) verzeichneten Entwässerungsanlagen keine zusätzliche Entwässerung verbunden ist oder

b) bei sonstigen Anlagen keine wesentlichen Veränderungen oder Vergrößerungen verbunden sind;

6. die vorübergehende Anlage von unbefestigten Lagerstätten für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;

7. das Überspannen von Flächen mit Leitungen, Seilanlagen udgl mit einem Bodenabstand von mindestens 2 Metern.

(4) Ein Landschaftspflegeplan gemäß § 35 NSchG ist unter Einbeziehung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für das gesamte Schutzgebiet oder einzelne Teilflächen zu erstellen, wenn auf Grund geänderter Rahmenbedingungen ein Bedarf nach einer Anpassung der landwirtschaftlichen Nutzung besteht. In diesem Plan sind Nutzungsmaßnahmen festzulegen, deren Durchführung zum Zweck der Erhaltung oder Wiederherstellung der für den Schutzzweck (§ 2) wesentlichen Lebensräume mit den Grundeigentümern oder sonst Berechtigten vereinbart werden soll.

§ 4 Ausnahmebewilligungen

§ 4 § 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. die Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen;

2. die Vornahme von Bodenverwundungen, Aufschüttungen und Abtragungen für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung;

3. die Anlage oder Änderung von Wegen, die der Erholungsnutzung dienen;

4. die Errichtung, Aufstellung oder Änderung von jagdlichen Anlagen mit Ausnahme der Einfriedung von Wildgehegen.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Unkenberger Mähder“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2022 tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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