(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:
1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;
2. die Vornahme von Bodenverwundungen oder Aufschüttungen;
3. die Durchführung landwirtschaftlicher Meliorationen;
4. das Einbringen gebietsfremder Pflanzen;
5. Kulturgattungsänderungen;
6. der Einsatz von Pestiziden.
(3) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeübte zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die dem Landschaftspflegeplan (Abs 4) entspricht;
2. die Beseitigung oder Nutzung der im Schutzgebiet vorhandenen Gehölze;
3. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen, die für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
5. der Betrieb, die Instandhaltung und Wiedererrichtung bestehender Anlagen, wenn damit
a) bei den im Drainageplan (§ 1 Abs 2) verzeichneten Entwässerungsanlagen keine zusätzliche Entwässerung verbunden ist oder
b) bei sonstigen Anlagen keine wesentlichen Veränderungen oder Vergrößerungen verbunden sind;
6. die vorübergehende Anlage von unbefestigten Lagerstätten für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;
7. das Überspannen von Flächen mit Leitungen, Seilanlagen udgl mit einem Bodenabstand von mindestens 2 Metern.
(4) Ein Landschaftspflegeplan gemäß § 35 NSchG ist unter Einbeziehung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für das gesamte Schutzgebiet oder einzelne Teilflächen zu erstellen, wenn auf Grund geänderter Rahmenbedingungen ein Bedarf nach einer Anpassung der landwirtschaftlichen Nutzung besteht. In diesem Plan sind Nutzungsmaßnahmen festzulegen, deren Durchführung zum Zweck der Erhaltung oder Wiederherstellung der für den Schutzzweck (§ 2) wesentlichen Lebensräume mit den Grundeigentümern oder sonst Berechtigten vereinbart werden soll.
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