(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. die Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen;
2. die Vornahme von Bodenverwundungen, Aufschüttungen und Abtragungen für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung;
3. die Anlage oder Änderung von Wegen, die der Erholungsnutzung dienen;
4. die Errichtung, Aufstellung oder Änderung von jagdlichen Anlagen mit Ausnahme der Einfriedung von Wildgehegen.
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