LandesrechtSalzburgVerordnungenBildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

§ 1 Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

§ 1 § 1

(1) Die in der Anlage angeführten Gemeinden sind zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden vereinigt.

(2) Die Standesamtsverbände nach Abs 1 und die Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 47 Abs 1 und 3 StbG gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs 5 PStG 2013 iVm § 47 Abs 4 StbG) geführt.

(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände führen die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und haben ihren Sitz in den dort angeführten Sitzgemeinden.

§ 2 Verweisungen

§ 2 § 2

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1. Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl Nr 311; Gesetz BGBl I Nr 24/2020;

2. Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl I Nr 16; Gesetz BGBl I Nr 104/2018.

§ 3 Inkrafttreten

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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