Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg
Vorwort
§ 1 Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
§ 1 § 1
(1) Die in der Anlage angeführten Gemeinden sind zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden vereinigt.
(2) Die Standesamtsverbände nach Abs 1 und die Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 47 Abs 1 und 3 StbG gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs 5 PStG 2013 iVm § 47 Abs 4 StbG) geführt.
(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände führen die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und haben ihren Sitz in den dort angeführten Sitzgemeinden.
§ 2 Verweisungen
§ 2 § 2
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl Nr 311; Gesetz BGBl I Nr 24/2020;
2. Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl I Nr 16; Gesetz BGBl I Nr 104/2018.
§ 3 Inkrafttreten
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
AnlagePDF