(1) Die in der Anlage angeführten Gemeinden sind zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden vereinigt.
(2) Die Standesamtsverbände nach Abs 1 und die Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 47 Abs 1 und 3 StbG gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs 5 PStG 2013 iVm § 47 Abs 4 StbG) geführt.
(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände führen die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und haben ihren Sitz in den dort angeführten Sitzgemeinden.
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