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Wasserschongebietsverordnung Angerhausquelle

In Kraft seit 28. November 2019
Up-to-date

§ 1 Zweck

§ 1 § 1

Zum Schutz der Wasserspende der Wassergenossenschaft Angerhausquelle und der Gemeinde Kleinarl wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

§ 2 Wasserschongebiet

§ 2 § 2

(1) Die Schongebietsgrenze verläuft ausgehend vom Schnittpunkt der Grundstücke 414/1, 414/3 und 415 entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt der Grundstücke 415, 414/1 und 422 direkt zum Schnittpunkt der Grundstücke 422, 423 und 435, weiter entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt 393/2, 422 und 423, weiter an der Grundgrenze zum Schnittpunkt 392/2, 393/2 und 423, von dort entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt der Grundstücke 392/2, 423 und 424, entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt 392/2, 424 und 653, entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt 392/1, 392/2 und 653, zum Schnittpunkt 392/1, 653 und 651, zum Schnittpunkt 391/4, 392/1 und 651 entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt 391/4 und 651, je KG Mitterkleinarl, und 589, KG Vorderkleinarl. Von diesem Punkt an verläuft die Grenze entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes 651, KG Mitterkleinarl, der nächste Schnittpunkt liegt an der KG-Grenze zwischen Mitterkleinarl und Vorderkleinarl am Kreuzungspunkt mit den Grundstücken 651, KG Mitterkleinarl, 589 und 602, KG Vorderkleinarl. Von diesem Punkt folgt die Schongebietsgrenze der KG-Grenze ca 150 m nach Südwesten bis zu jenem Punkt, wo die KG-Grenze einen markanten Knick Richtung Süd vollzieht. Von diesem Punkt ausgehend befindet sich der nächste Grenzpunkt am nördlichsten Punkt des Grundstückes 603, KG Vorderkleinarl. Dieser rund 570 m lange Abschnitt verläuft an keiner Grundgrenze. Die Schongebietsgrenze läuft weiter entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt 602 und 603, beide KG Vorderkleinarl, mit Grundstück 78/1, KG Au, weiter entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt nahe dem Kitzsteinhörndl zwischen Grundstück 603, KG Vorderkleinarl, 78/1, KG Au, und 648/2, KG Mitterkleinarl. Von dort entlang der KG Grenze Richtung Süden zum Schnittpunkt 648/2 und 648/1, beide KG Mitterkleinarl, und 78/1, KG Au. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter in der KG Mitterkleinarl entlang der Grundgrenze zwischen den Grundstücken 648/1 und 648/2, wo ein unbenannter Graben verläuft, der die Weiterführung der Schongebietsgrenze Richtung Südosten bildet, bis zum Kreuzungspunkt mit der Grundstücksgrenze zwischen 648/2 und 631. Weiter verläuft die Schongebietsgrenze entlang des Grabens in südöstlicher Richtung zur Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 631 und 630, beide KG Mitterkleinarl, bis zur Einleitung in den Kesselgraben Richtung Osten. Der weitere Verlauf auf Grundstück 630 erfolgt in Richtung Nordosten entlang des Kesselgrabens und führt am Ende Richtung Norden zur Grundstücksgrenze zwischen Grundstück 630 und 414/1, beide KG Mitterkleinarl, wo das Schutzgebiet beginnt. Der weitere Verlauf ist Richtung Osten zum Kreuzungspunkt von den Grundstücken 630, 437, 438/2 und 414/1, weiter zum Schnittpunkt 438/2, 414/3 und 414/1, je KG Mitterkleinarl. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter 50 m Richtung Norden auf der Grundstücksgrenze zwischen Grundstück 438/2 und 414/3, beide KG Mitterkleinarl, und folgt dabei der Schutzgebietsgrenze. Von diesem Punkt aus verläuft die Schongebietsgrenze Richtung Nordwesten über das Grundstück 414/3, KG Mitterkleinarl. Dieser Grenzabschnitt führt entlang der Basislinie des Quellschutzgebiets. Die Grenze führt weiter Richtung Westen entlang der Grundgrenze zwischen den Grundstücken 414/3 und 415 und weiter zum Ausgangsschnittpunkt 414/1, 414/3 und 415, je KG Mitterkleinarl.

(2) Das Schongebiet kommt auf den Grundstücken 651, .95, 653, 424, 423, 648/2, .94, 648/4, 646, 631, .59, 630, 425, 427, 428, 429, 430, 431, .58, 433, 434, 435, 414/1, 414/3 und 422, je KG Mitterkleinarl, 602, 603, je KG Vorderkleinarl in den Gemeinden Kleinarl und Wagrain zu liegen und umfasst eine Fläche von 191 ha.

(3) Die Grenzen des Wasserschongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und den Gemeinden Kleinarl und Wagrain während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/themen/nuw/wasser/allgemeine_wasserwirtschaft/trinkwasser/schongebiete.htm

§ 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 3 § 3

(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Vornahme von Bodeneingriffen aller Art, wie beispielsweise Grabungen, Bohrungen oder Sondierungen mit einer Tiefe von mehr als 1,0 m, oder wenn diese unabhängig von der Tiefe eine Gesamtfläche von mehr als 500 m 2 erreichen;

2. die Durchführung von Kahlhieben über eine Gesamtfläche von mehr als 0,5 ha;

3. die Durchführung von Rodungen;

4. die Lagerung, Ausbringung und Versickerung trinkwassergefährdender Stoffe;

5. die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- und Quellwasser;

6. die Versickerung von Ab- und Oberflächenwässer;

7. die Errichtung oder Erweiterung von Bauten aller Art, einschließlich Verkehrswegen, Parkplätzen, Forststraßen, sowie jeder sonstigen Art von land- und forstwirtschaftlichen Bringungsstraßen;

8. die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Änderung von Wildfütterungsstellen.

(2) Die Gemeinde Kleinarl und die Wassergenossenschaft Angerhausquelle sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG und können Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

§ 4 Schutzgebietsanordnungen

§ 4 § 4

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

§ 5 Entschädigung

§ 5 § 5

Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986 idgF, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Gemeinde Kleinarl oder der Wassergenossenschaft Angerhausquelle bzw von deren Rechtsnachfolgern nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.

§ 6 Verwaltungsübertretungen

§ 6 § 6

Verstöße gegen die Bestimmungen des § 3 Abs 1 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

§ 7 Inkrafttreten

§ 7 § 7

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.