(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Vornahme von Bodeneingriffen aller Art, wie beispielsweise Grabungen, Bohrungen oder Sondierungen mit einer Tiefe von mehr als 1,0 m, oder wenn diese unabhängig von der Tiefe eine Gesamtfläche von mehr als 500 m 2 erreichen;
2. die Durchführung von Kahlhieben über eine Gesamtfläche von mehr als 0,5 ha;
3. die Durchführung von Rodungen;
4. die Lagerung, Ausbringung und Versickerung trinkwassergefährdender Stoffe;
5. die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- und Quellwasser;
6. die Versickerung von Ab- und Oberflächenwässer;
7. die Errichtung oder Erweiterung von Bauten aller Art, einschließlich Verkehrswegen, Parkplätzen, Forststraßen, sowie jeder sonstigen Art von land- und forstwirtschaftlichen Bringungsstraßen;
8. die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Änderung von Wildfütterungsstellen.
(2) Die Gemeinde Kleinarl und die Wassergenossenschaft Angerhausquelle sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG und können Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise