Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986 idgF, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Gemeinde Kleinarl oder der Wassergenossenschaft Angerhausquelle bzw von deren Rechtsnachfolgern nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
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