Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 § 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Zeller See, im Folgenden als „See“ bezeichnet.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe;
2. Schwimmkörper: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge oder auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
3. Sportfahrzeug: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist und kein Fahrgastschiff ist.
§ 2 Allgemeine Verbote
§ 2 § 2
Auf dem See ist verboten:
1a. der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungs-Außenbordmotoren;
1b. der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungs-Innbordmotoren;
2. der Betrieb von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb, deren Antriebsenergie – wenn auch nur mittelbar – durch Verbrennungsmotoren an Bord erzeugt wird;
3. der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch mehr als 100 Watt leistende Elektromotoren.
§ 3 Schutzzonen
§ 3 § 3
(1) In den Schutzzonen gemäß Abs 2 ist die Ausübung der Schifffahrt vom 15. Juni bis 30. August, in der Schutzzone gemäß Abs 2 Z 8 die Verwendung von Segelbrettern, ausgenommen zum Ab- und Anlegen auf dem kürzest möglichen Weg, während der jährlichen Betriebszeit der Linienschifffahrt verboten.
(2) Schutzzonen sind die folgenden Bereiche:
1. Badeplatz Prielau, das ist die vor dem Badeplatz Prielau liegende Seefläche, und zwar von der westlichen bis zur östlichen Begrenzung des Badeareals in einer Ausdehnung von 40 m seewärts;
2. Badeplatz Wieshof, das ist die vor dem Badeplatz Wieshof gelegene Seefläche, und zwar von der westlichen bis zur östlichen Begrenzung des Badeareals in einer Ausdehnung von 40 m seewärts;
3. Strandbad Maishofen, das ist die vor dem Strandbad Maishofen liegende Seefläche, und zwar von der westlichen bis zur östlichen Begrenzung des Badeareals in einer Ausdehnung von 40 m seewärts;
4. Strandbad Thumersbach, das ist die vor dem Strandbad Thumersbach liegende Seefläche und zwar im Bereich 10 m südlich des Anlegeplatzes der Wasserschischule bis 5 m nördlich des von Norden her gesehen ersten Anlegesteges der dortigen Bootsvermietung in einer Ausdehnung von 40 m seewärts;
5. Badeplatz Erlberg, das ist die vor dem Badeplatz Erlberg und dem angrenzenden Laichschongebiet liegende Seefläche, und zwar von der östlichen Begrenzung des Badeareals bis zum westlichen Ende des Laichschongebietes beim Badeplatz der Österreichischen Bundesbahnen in einer Ausdehnung von 100 m seewärts;
6. Strandbad Schüttdorf, das ist die vor dem Strandbad Schüttdorf liegende Seefläche, und zwar von der östlichen bis zur westlichen Begrenzung des Badeareals in einer Ausdehnung von 40 m seewärts;
7. Strandbad Zell am See, das ist die vor dem Strandbad Zell am See liegende Seefläche, und zwar 80 m von der nördlichen und 50 m von der südlichen Begrenzung des Badeareals seewärts gemessen;
8. ein Umkreis von je 50 m um Landungsplätze der Linienschifffahrt.
§ 4 Start- und Landegassen
§ 4 § 4
(1) Die Start- und Landegassen nach Abs 2 sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersports durch dazu Berechtigte vorbehalten.
(2) Start- und Landegassen sind:
1. jener Teil des Sees, der durch gedachte, vom Anlegesteg der Wasserski GesmbH Zell am See in Thumersbach (Stadtgemeinde Zell am See) zum Schloß Prielau (Gemeinde Maishofen) sowie vom selben Anlegesteg zum Kalvarienberg (Stadtgemeinde Zell am See) verlaufende Linien, beide Linien bis 200 m seewärts, begrenzt wird;
2. jener Teil des Sees, der sich in einer Breite von je 15 m links und rechts einer gedachten Linie, die von dem südlich im Anschluss an das Strandbad Zell am See gelegenen Anlegesteg der Wasserski GesmbH Zell am See ausgeht (genauer Ausgangspunkt: Mitte des vorgelagerten Schwimmsteges) und zu einem etwa 100 m südlich der Schiffsanlegestelle Thumersbach gelegenen Bootshaus an der Ostseite des Zeller Sees verläuft, bis zu 200 m seewärts erstreckt.
§ 5 Ausnahmen von Verboten
§ 5 § 5
(1) Für die im folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4:
Fahrzeuge | Ausnahme vom Verbot des | Anmerkungen | |||||||
§ 2 | § 3 | § 4 | |||||||
Z 1a | Z 1b | Z 2 | Z 3 | ||||||
Fahrten des Bundesheeres | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | ||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | 1) | ||||
Fahrten der Bundespolizei | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | ||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | 1) | ||||
Fahrten der Feuerwehr | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | ||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | 1) | ||||
Fahrten des Rettungsdienstes | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | ||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | 1) | ||||
Fahrten des gewässerkund-lichen Dienstes | im Einsatz | X | X | X | X | X | |||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | ||||||
Fahrten zur Seenreinhaltung | X | X | X | X | X | ||||
Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei | X | X | X | X | X | 2) | |||
Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich | X | X | X | X | X | X | 3) | ||
Fahrten zur Vornahme von Arbeiten | X | X | X | X | X | X | |||
Fahrgastschiffe im Linienverkehr | X | X | X | ||||||
Fahrzeuge der Wasserski GmbH | X | X | |||||||
Fahrzeuge der Stadtgemeinde Zell am See | X | X | |||||||
Schleppfahrzeuge | X | X | 4) | ||||||
Anmerkungen: 1) Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. 2) Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge. 3) Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde. 4) Die Ausnahme gilt nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter oder Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge. | |||||||||
(2) Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß Abs 1 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
§ 6 Anbringen von Schifffahrtszeichen
§ 6 § 6
Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen im Sinn des § 25 SchFG entsprechend der Anlage 4 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung kundzumachen.
§ 7 Strafbestimmungen
§ 7 § 7
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
§ 8 Verweisungen
§ 8 § 8
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
1. Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl I Nr 62/1997; Gesetz BGBl I Nr 24/2020.
§ 9 In- und Außerkrafttreten
§ 9 § 9
(1) Diese Verordnung tritt mit 22. September 2016 in Kraft. Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote treten mit Anbringung der diesbezüglichen Schifffahrtszeichen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See, LGBl Nr 58/1990, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 86/1997, LGBl Nr 42/1999, LGBl Nr 14/2001 und LGBl Nr 44/2005 außer Kraft.
(3) Die §§ 5 Abs 1 und (§) 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.