(1) Die Start- und Landegassen nach Abs 2 sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersports durch dazu Berechtigte vorbehalten.
(2) Start- und Landegassen sind:
1. jener Teil des Sees, der durch gedachte, vom Anlegesteg der Wasserski GesmbH Zell am See in Thumersbach (Stadtgemeinde Zell am See) zum Schloß Prielau (Gemeinde Maishofen) sowie vom selben Anlegesteg zum Kalvarienberg (Stadtgemeinde Zell am See) verlaufende Linien, beide Linien bis 200 m seewärts, begrenzt wird;
2. jener Teil des Sees, der sich in einer Breite von je 15 m links und rechts einer gedachten Linie, die von dem südlich im Anschluss an das Strandbad Zell am See gelegenen Anlegesteg der Wasserski GesmbH Zell am See ausgeht (genauer Ausgangspunkt: Mitte des vorgelagerten Schwimmsteges) und zu einem etwa 100 m südlich der Schiffsanlegestelle Thumersbach gelegenen Bootshaus an der Ostseite des Zeller Sees verläuft, bis zu 200 m seewärts erstreckt.
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