(1) In den Schutzzonen gemäß Abs 2 ist die Ausübung der Schifffahrt vom 15. Juni bis 30. August, in der Schutzzone gemäß Abs 2 Z 8 die Verwendung von Segelbrettern, ausgenommen zum Ab- und Anlegen auf dem kürzest möglichen Weg, während der jährlichen Betriebszeit der Linienschifffahrt verboten.
(2) Schutzzonen sind die folgenden Bereiche:
1. Badeplatz Prielau, das ist die vor dem Badeplatz Prielau liegende Seefläche, und zwar von der westlichen bis zur östlichen Begrenzung des Badeareals in einer Ausdehnung von 40 m seewärts;
2. Badeplatz Wieshof, das ist die vor dem Badeplatz Wieshof gelegene Seefläche, und zwar von der westlichen bis zur östlichen Begrenzung des Badeareals in einer Ausdehnung von 40 m seewärts;
3. Strandbad Maishofen, das ist die vor dem Strandbad Maishofen liegende Seefläche, und zwar von der westlichen bis zur östlichen Begrenzung des Badeareals in einer Ausdehnung von 40 m seewärts;
4. Strandbad Thumersbach, das ist die vor dem Strandbad Thumersbach liegende Seefläche und zwar im Bereich 10 m südlich des Anlegeplatzes der Wasserschischule bis 5 m nördlich des von Norden her gesehen ersten Anlegesteges der dortigen Bootsvermietung in einer Ausdehnung von 40 m seewärts;
5. Badeplatz Erlberg, das ist die vor dem Badeplatz Erlberg und dem angrenzenden Laichschongebiet liegende Seefläche, und zwar von der östlichen Begrenzung des Badeareals bis zum westlichen Ende des Laichschongebietes beim Badeplatz der Österreichischen Bundesbahnen in einer Ausdehnung von 100 m seewärts;
6. Strandbad Schüttdorf, das ist die vor dem Strandbad Schüttdorf liegende Seefläche, und zwar von der östlichen bis zur westlichen Begrenzung des Badeareals in einer Ausdehnung von 40 m seewärts;
7. Strandbad Zell am See, das ist die vor dem Strandbad Zell am See liegende Seefläche, und zwar 80 m von der nördlichen und 50 m von der südlichen Begrenzung des Badeareals seewärts gemessen;
8. ein Umkreis von je 50 m um Landungsplätze der Linienschifffahrt.
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