(1) Für die im folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4:
Fahrzeuge | Ausnahme vom Verbot des | Anmerkungen | |||||||
§ 2 | § 3 | § 4 | |||||||
Z 1a | Z 1b | Z 2 | Z 3 | ||||||
Fahrten des Bundesheeres | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | ||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | 1) | ||||
Fahrten der Bundespolizei | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | ||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | 1) | ||||
Fahrten der Feuerwehr | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | ||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | 1) | ||||
Fahrten des Rettungsdienstes | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | ||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | X | 1) | ||||
Fahrten des gewässerkund-lichen Dienstes | im Einsatz | X | X | X | X | X | |||
bei Ausbildungsfahrten | X | X | X | ||||||
Fahrten zur Seenreinhaltung | X | X | X | X | X | ||||
Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei | X | X | X | X | X | 2) | |||
Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich | X | X | X | X | X | X | 3) | ||
Fahrten zur Vornahme von Arbeiten | X | X | X | X | X | X | |||
Fahrgastschiffe im Linienverkehr | X | X | X | ||||||
Fahrzeuge der Wasserski GmbH | X | X | |||||||
Fahrzeuge der Stadtgemeinde Zell am See | X | X | |||||||
Schleppfahrzeuge | X | X | 4) | ||||||
Anmerkungen: 1) Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. 2) Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge. 3) Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde. 4) Die Ausnahme gilt nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter oder Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge. | |||||||||
(2) Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß Abs 1 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
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