Grundversorgungs-Verordnung
Vorwort
§ 1 Kostenhöchstsätze
§ 1 § 1
(1) Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:
1. | bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft: | ||||||
a) | für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag | 25,00 € | |||||
b) | für das Taschengeld pro Person und Monat | 40,00 € | |||||
c) | für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat | 10,00 € | |||||
2. | bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft: | ||||||
a) | für den Mietaufwand pro Monat: | ||||||
aa) | für eine Einzelperson | 165,00 € | |||||
bb) | für Familien (ab zwei Personen) gesamt | 330,00 € | |||||
b) | für die Verpflegung pro Monat: | ||||||
aa) | für Erwachsene | 260,00 € | |||||
bb) | für Minderjährige | 145,00 € | |||||
cc) | für unbegleitete Minderjährige | 260,00 € | |||||
3. | für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen in betreuten Wohneinrichtungen pro Person und Tag: | ||||||
a) | in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 10) | 95,00 € | |||||
b) | in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 15) | 63,50 € | |||||
c) | in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 20) oder sonstigen geeigneten Unterkünften | 40,50 € | |||||
4. | für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Monat | 2.480,00 € | |||||
5. | für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr | 200,00 € | |||||
6. | für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit | 3,63 € | |||||
7. | für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr | 150,00 € | |||||
(2) Abweichend zu Abs 1 gelten für den Unterbringungszeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 folgende Kostenhöchstsätze:
1. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 1 lit a | 27,00 €, |
2. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit a | 99,00 €, |
3. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit b | 67,50 €, |
4. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit c | 44,50 €. |
§ 2 Zusatzleistungen
§ 2 § 2
Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden:
1. die Bereitstellung des Kindergartenbedarfs für Kindergartenkinder;
2. die Übernahme der Fahrtkosten für die nachweisliche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen;
3. die Bereitstellung von Angeboten für integrationsfördernde Maßnahmen (Deutsch- und Orientierungskurse udgl);
4. die Erhebung schulischer und beruflicher Qualifikationen, Fähigkeiten und Interessen.
§ 3 Einkommen und Freibeträge
§ 3 § 3
(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen:
1. Zuwendungen der Familienförderung des Landes,
2. Pflegegeldleistungen gemäß dem Bundespflegegeldgesetz,
3. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967),
4. Einkünfte aus gemeinnütziger Arbeit oder Hilfstätigkeiten im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 und 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005,
5. freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung bis zu einer Höhe von 110 € je Kalendermonat.
(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:
1. | für die Person mit Einkünften | ||||
a) | aus einem Lehrverhältnis | 150 € | |||
b) | aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit | 110 € | |||
2. | für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied | 80 €. | |||
§ 4 Inkrafttreten
§ 4 § 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 53/2013, außer Kraft.
(2) Die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 lit a und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2022 treten in Kraft:
1. § 1 Z 1 mit 1. März 2022;
2. § 1 Z 2 mit 1. Dezember 2022.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2023 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Geltendmachung der Erhöhung der Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Abs 2 für den Unterbringungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgen.