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Grundversorgungs-Verordnung

In Kraft seit 01. Juli 2016
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§ 1 Kostenhöchstsätze

§ 1 § 1

(1) Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:

1. bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft:
a) für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag 25,00 €
b) für das Taschengeld pro Person und Monat 40,00 €
c) für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat 10,00 €
2. bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft:
a) für den Mietaufwand pro Monat:
aa) für eine Einzelperson 165,00 €
bb) für Familien (ab zwei Personen) gesamt 330,00 €
b) für die Verpflegung pro Monat:
aa) für Erwachsene 260,00 €
bb) für Minderjährige 145,00 €
cc) für unbegleitete Minderjährige 260,00 €
3. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen in betreuten Wohneinrichtungen pro Person und Tag:
a) in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 10) 95,00 €
b) in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 15) 63,50 €
c) in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 20) oder sonstigen geeigneten Unterkünften 40,50 €
4. für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Monat 2.480,00 €
5. für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr 200,00 €
6. für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit 3,63 €
7. für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr 150,00 €

(2) Abweichend zu Abs 1 gelten für den Unterbringungszeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 folgende Kostenhöchstsätze:

1. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 1 lit a 27,00 €,
2. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit a 99,00 €,
3. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit b 67,50 €,
4. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit c 44,50 €.

§ 2 Zusatzleistungen

§ 2 § 2

Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden:

1. die Bereitstellung des Kindergartenbedarfs für Kindergartenkinder;

2. die Übernahme der Fahrtkosten für die nachweisliche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen;

3. die Bereitstellung von Angeboten für integrationsfördernde Maßnahmen (Deutsch- und Orientierungskurse udgl);

4. die Erhebung schulischer und beruflicher Qualifikationen, Fähigkeiten und Interessen.

§ 3 Einkommen und Freibeträge

§ 3 § 3

(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen:

1. Zuwendungen der Familienförderung des Landes,

2. Pflegegeldleistungen gemäß dem Bundespflegegeldgesetz,

3. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967),

4. Einkünfte aus gemeinnütziger Arbeit oder Hilfstätigkeiten im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 und 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005,

5. freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung bis zu einer Höhe von 110 € je Kalendermonat.

(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:

1. für die Person mit Einkünften
a) aus einem Lehrverhältnis 150 €
b) aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit 110 €
2. für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied 80 €.

§ 4 Inkrafttreten

§ 4 § 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 53/2013, außer Kraft.

(2) Die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 lit a und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2022 treten in Kraft:

1. § 1 Z 1 mit 1. März 2022;

2. § 1 Z 2 mit 1. Dezember 2022.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2023 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Geltendmachung der Erhöhung der Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Abs 2 für den Unterbringungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgen.