(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen:
1. Zuwendungen der Familienförderung des Landes,
2. Pflegegeldleistungen gemäß dem Bundespflegegeldgesetz,
3. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967),
4. Einkünfte aus gemeinnütziger Arbeit oder Hilfstätigkeiten im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 und 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005,
5. freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung bis zu einer Höhe von 110 € je Kalendermonat.
(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:
1. | für die Person mit Einkünften | ||||
a) | aus einem Lehrverhältnis | 150 € | |||
b) | aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit | 110 € | |||
2. | für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied | 80 €. | |||
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