Mooshamer Moos Ost – Europaschutzgebietsverordnung
Vorwort
§ 1 Schutzgebiet
§ 1 § 1
(1) Die im Gebiet der Gemeinde Unternberg, politischer Bezirk Tamsweg, innerhalb des geschützten Landschaftsteils „Mooshamer Moos“ nordöstlich der Murtal-Bundesstraße B 96 gelegene Grundparzelle 306/1, KG Voidersdorf, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Mooshamer Moos Ost“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Unternberg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 Schutzzweck
§ 2 § 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Tierarten (zB Blauschillernder Feuerfalter).
§ 3 Schutzbestimmungen
§ 3 § 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung mit der Maßgabe, dass der westliche, ökologisch besonders wertvolle Teil der Grundparzelle 306/1, KG Voidersdorf, nicht gedüngt und im bisherigen Ausmaß erst ab 20. August gemäht werden darf. Der ökologisch hochwertige Bereich dieser Parzelle wird begrenzt von einer gedachten Linie, die 60 m vom nordwestlichen Parzelleneck östlich eingerückt beginnt und zum 16 m östlich eingerückten südwestlichen Parzelleneckpunkt verläuft. Die übrige Parzellenfläche darf nur mit organischem Dünger gedüngt werden;
2. die forstliche Nutzung der Saumwaldstreifen am Moorrand, der Baumgruppe und Einzelbäume unter möglichster Schonung der übrigen Hochmoorbereiche, die für den Eigenbedarf bestimmte Entnahme von Latschenzweigen, sowie die laufende Entnahme von Birken;
3. notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (zB Instandhaltung von Entwässerungsgräben, der elektrischen Anlagen uä) mit der Einschränkung, dass nur geringfügige Instandhaltungsarbeiten am landwirtschaftlichen Aufschließungsweg an der westlichen Grundgrenze der Grundparzelle 306/1, KG Voidersdorf, vorgenommen werden dürfen;
4. das Betreten und Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der Bewirtschaftung und der notwendigen Betreuung nach Z 3;
5. der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen;
6. Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
1. über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Bodenverletzungen und der Abbau von Bodenbestandteilen sowie Aufschüttungen;
2. Entwässerungen jeglicher Art, Moorstreifenpflügungen und Abtorfungen;
3. jede über den Umfang des Abs. 2 Z 1 hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
4. jede über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende forstliche Nutzung und Beeinträchtigung des Latschenbestandes;
5. jedes über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Befahren oder Betreten des Schutzgebietes;
6. jede vermeidbare Lärmerregung;
7. Kulturgattungsänderungen wie die Aufforstung von bisher unbewaldeten oder von Latschen bestockten Flächen, das flächenmäßige Abbrennen des Bewuchses;
8. der Einsatz und die Anwendung von Chemikalien sowie von Handelsdüngern und Schädlingsbekämpfungsmitteln, ausgenommen derartige Maßnahmen über behördlichen Auftrag.
§ 4 Ausnahmebewilligungen
§ 4 § 4
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 bewirken.
§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5 § 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Mooshamer Moos Ost“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6 § 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 7 Umsetzungshinweis
§ 7 § 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8 § 8
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft.