(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung mit der Maßgabe, dass der westliche, ökologisch besonders wertvolle Teil der Grundparzelle 306/1, KG Voidersdorf, nicht gedüngt und im bisherigen Ausmaß erst ab 20. August gemäht werden darf. Der ökologisch hochwertige Bereich dieser Parzelle wird begrenzt von einer gedachten Linie, die 60 m vom nordwestlichen Parzelleneck östlich eingerückt beginnt und zum 16 m östlich eingerückten südwestlichen Parzelleneckpunkt verläuft. Die übrige Parzellenfläche darf nur mit organischem Dünger gedüngt werden;
2. die forstliche Nutzung der Saumwaldstreifen am Moorrand, der Baumgruppe und Einzelbäume unter möglichster Schonung der übrigen Hochmoorbereiche, die für den Eigenbedarf bestimmte Entnahme von Latschenzweigen, sowie die laufende Entnahme von Birken;
3. notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (zB Instandhaltung von Entwässerungsgräben, der elektrischen Anlagen uä) mit der Einschränkung, dass nur geringfügige Instandhaltungsarbeiten am landwirtschaftlichen Aufschließungsweg an der westlichen Grundgrenze der Grundparzelle 306/1, KG Voidersdorf, vorgenommen werden dürfen;
4. das Betreten und Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der Bewirtschaftung und der notwendigen Betreuung nach Z 3;
5. der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen;
6. Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
1. über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Bodenverletzungen und der Abbau von Bodenbestandteilen sowie Aufschüttungen;
2. Entwässerungen jeglicher Art, Moorstreifenpflügungen und Abtorfungen;
3. jede über den Umfang des Abs. 2 Z 1 hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
4. jede über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende forstliche Nutzung und Beeinträchtigung des Latschenbestandes;
5. jedes über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Befahren oder Betreten des Schutzgebietes;
6. jede vermeidbare Lärmerregung;
7. Kulturgattungsänderungen wie die Aufforstung von bisher unbewaldeten oder von Latschen bestockten Flächen, das flächenmäßige Abbrennen des Bewuchses;
8. der Einsatz und die Anwendung von Chemikalien sowie von Handelsdüngern und Schädlingsbekämpfungsmitteln, ausgenommen derartige Maßnahmen über behördlichen Auftrag.
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