LandesrechtSalzburgVerordnungenMooshamer Moos Ost – Europaschutzgebietsverordnung§ 4

§ 4Ausnahmebewilligungen

In Kraft seit 01. März 2016
Up-to-date

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 bewirken.

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