Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung
Vorwort/Präambel
(1) Die in der Gemeinde St Georgen bei Salzburg gelegene Pfarrkirche St Georgen, welche sich über die Grundparzelle 4704 (Baufläche) und eine Teilfläche der Grundparzelle 361 (Kirchturm), je KG St Georgen, im Gesamtausmaß von ca 678 m² erstreckt, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Pfarrkirche St Georgen“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde St Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Tierarten.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. bauliche Maßnahmen im Bereich des Kirchendachs bzw des Dachstuhls;
2. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Bereich des Dachbodens;
3. jede vermeidbare Störung der Fledermäuse, insbesondere während der Fortpflanzungsperiode zwischen 15. April und 30. September jeden Jahres;
4. jede zusätzliche Beleuchtung der Kirche im Bereich der Ausflugsöffnungen;
5. Veränderungen der Ein- und Ausflugsöffnungen (zB durch Vergitterungen), der Hangplätze oder der Belüftungsverhältnisse.
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. religiöse Handlungen, die mit dem Widmungszweck als Pfarrkirche verbunden sind;
2. Handlungen im Zusammenhang mit sonstigen Veranstaltungen in der Pfarrkirche;
3. notwendige und zeitlich unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Kirchenbesucher sowie notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen.
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 1 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. erforderliche Baumaßnahmen im Bereich des Kirchendachs, Dachstuhls bzw Dachbodens;
2. der notwendige Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
3. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Pfarrkirche St Georgen” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder die gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.