(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 1 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. erforderliche Baumaßnahmen im Bereich des Kirchendachs, Dachstuhls bzw Dachbodens;
2. der notwendige Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
3. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind.
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