(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. bauliche Maßnahmen im Bereich des Kirchendachs bzw des Dachstuhls;
2. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Bereich des Dachbodens;
3. jede vermeidbare Störung der Fledermäuse, insbesondere während der Fortpflanzungsperiode zwischen 15. April und 30. September jeden Jahres;
4. jede zusätzliche Beleuchtung der Kirche im Bereich der Ausflugsöffnungen;
5. Veränderungen der Ein- und Ausflugsöffnungen (zB durch Vergitterungen), der Hangplätze oder der Belüftungsverhältnisse.
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. religiöse Handlungen, die mit dem Widmungszweck als Pfarrkirche verbunden sind;
2. Handlungen im Zusammenhang mit sonstigen Veranstaltungen in der Pfarrkirche;
3. notwendige und zeitlich unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Kirchenbesucher sowie notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen.
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