LandesrechtSalzburgVerordnungenWohnbauförderungs-Rückzahlungsverordnung

Wohnbauförderungs-Rückzahlungsverordnung

In Kraft seit 22. April 2015
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1 § 1

Diese Verordnung gilt für Förderungen, die für Wohnungen im Eigentum oder die Wohnhaussanierung nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind. Sie gilt nicht für Förderungen nach dem Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010 oder früheren Sonder-Wohnbauförderungsgesetzen.

§ 2 Vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass

§ 2 § 2

(1) Aushaftende Darlehen, die vom Land Salzburg auf Grund von Förderungen gemäß § 1 gewährt und bis zum 31. Dezember 2013 vollständig zugezählt worden sind, können von den Darlehensnehmern unter Gewährung eines Nachlasses vorzeitig zurückbezahlt werden. Als Darlehen im Sinn dieser Verordnung gelten:

1. Förderungsdarlehen,

2. Zusatzdarlehen,

3. rückzahlbare Annuitätenzuschüsse.

(2) Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung gemäß Abs 1 sind:

1. Das Ansuchen ist von den jeweiligen Darlehensnehmern zu stellen, und zwar bei Förderungsobjekten im Miteigentum von sämtlichen Miteigentümern und bei solchen im Partnerwohnungseigentum von den Eigentümerpartnern gemeinsam. Im Fall des Todes des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin kann das Ansuchen vom Vertreter oder von der Vertreterin der Verlassenschaft und innerhalb von sechs Monaten nach der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger oder der jeweiligen Rechtsnachfolgerin des Erblassers bzw der Erblasserin gestellt werden. Wohnungsinhaber bzw Wohnungsinhaberinnen mit verbücherten Bestandverträgen, die für die Darlehensrückzahlung dem Land gegenüber persönlich haften, sind wie Baurechtswohnungseigentümer zu behandeln.

2. In das Ansuchen sind aufzunehmen:

a) die Kündigung des Förderungsvertrages (Zusicherung),

b) die Kündigung des Darlehens durch die Darlehensnehmer,

c) der Verzicht auf die weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen und

d) der Verzicht auf die weitere Gewährung allfälliger Wohnbeihilfe.

3. Die Kündigung und der Verzicht haben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen. Sie gelten nur für den Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme der Rückzahlung.

4. Bei Einbringung des Ansuchens

a) darf der Landesregierung kein Sachverhalt bekannt sein, der zu einer Kündigung der Förderung durch diese führen kann;

b) muss die Endabrechnung, soweit es sich um ein endabrechnungspflichtiges Vorhaben handelt, vorliegen, von der Landesregierung geprüft und ein allfälliger Rückforderungsbetrag zurückbezahlt sein;

c) muss die aushaftende Schuld noch unberichtigt aushaften; allfällig bestehende Rückstände sind als Voraussetzung für die Rückzahlung zur Gänze zu tilgen.

(3) Ab Beginn des Kalendermonats, das dem Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung folgt, hat die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen, die Vorschreibung von Rückzahlungsbeträgen sowie die Auszahlung allfälliger Wohnbeihilfe zu unterbleiben.

§ 3 Höhe des Nachlasses, Fälligkeit der Rückzahlung

§ 3 § 3

(1) Die Höhe des Nachlasses beträgt 10 % des aushaftenden Darlehens zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin.

(2) Die Rückzahlung hat in einem Betrag zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen. Als Fälligkeitstermine kommen je nach Wohnbauförderungsgesetz in Betracht:

Wohnbauförderungsgesetz Fälligkeitstermine
WFG 1954 1. Jänner und 1. Juli
WFG 1968 1. April und 1. Oktober bei antizipativer Verzinsung
31. März und 30. September bei dekursiver Verzinsung
WFG 1984 31. März und 30. September
S.WFG 1990 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, und zwar auch dann, wenn die Zahlung monatlich erfolgt

§ 4 Verfahren

§ 4 § 4

(1) Ansuchen um die Gewährung einer vorzeitigen Rückzahlung mit Nachlass sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich zurückgezogen werden.

(2) Bei grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens ist dem Ansuchen ein Grundbuchsauszug neuesten Standes beizulegen.

(3) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen.

§ 5 Inkrafttreten

§ 5 § 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Nachlässe können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis zum 31. März 2016 beim Amt der Landesregierung einlangen.