(1) Aushaftende Darlehen, die vom Land Salzburg auf Grund von Förderungen gemäß § 1 gewährt und bis zum 31. Dezember 2013 vollständig zugezählt worden sind, können von den Darlehensnehmern unter Gewährung eines Nachlasses vorzeitig zurückbezahlt werden. Als Darlehen im Sinn dieser Verordnung gelten:
1. Förderungsdarlehen,
2. Zusatzdarlehen,
3. rückzahlbare Annuitätenzuschüsse.
(2) Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung gemäß Abs 1 sind:
1. Das Ansuchen ist von den jeweiligen Darlehensnehmern zu stellen, und zwar bei Förderungsobjekten im Miteigentum von sämtlichen Miteigentümern und bei solchen im Partnerwohnungseigentum von den Eigentümerpartnern gemeinsam. Im Fall des Todes des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin kann das Ansuchen vom Vertreter oder von der Vertreterin der Verlassenschaft und innerhalb von sechs Monaten nach der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger oder der jeweiligen Rechtsnachfolgerin des Erblassers bzw der Erblasserin gestellt werden. Wohnungsinhaber bzw Wohnungsinhaberinnen mit verbücherten Bestandverträgen, die für die Darlehensrückzahlung dem Land gegenüber persönlich haften, sind wie Baurechtswohnungseigentümer zu behandeln.
2. In das Ansuchen sind aufzunehmen:
a) die Kündigung des Förderungsvertrages (Zusicherung),
b) die Kündigung des Darlehens durch die Darlehensnehmer,
c) der Verzicht auf die weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen und
d) der Verzicht auf die weitere Gewährung allfälliger Wohnbeihilfe.
3. Die Kündigung und der Verzicht haben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen. Sie gelten nur für den Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme der Rückzahlung.
4. Bei Einbringung des Ansuchens
a) darf der Landesregierung kein Sachverhalt bekannt sein, der zu einer Kündigung der Förderung durch diese führen kann;
b) muss die Endabrechnung, soweit es sich um ein endabrechnungspflichtiges Vorhaben handelt, vorliegen, von der Landesregierung geprüft und ein allfälliger Rückforderungsbetrag zurückbezahlt sein;
c) muss die aushaftende Schuld noch unberichtigt aushaften; allfällig bestehende Rückstände sind als Voraussetzung für die Rückzahlung zur Gänze zu tilgen.
(3) Ab Beginn des Kalendermonats, das dem Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung folgt, hat die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen, die Vorschreibung von Rückzahlungsbeträgen sowie die Auszahlung allfälliger Wohnbeihilfe zu unterbleiben.
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