LandesrechtSalzburgVerordnungenWohnbauförderungs-Rückzahlungsverordnung§ 3

§ 3Höhe des Nachlasses, Fälligkeit der Rückzahlung

In Kraft seit 22. April 2015
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(1) Die Höhe des Nachlasses beträgt 10 % des aushaftenden Darlehens zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin.

(2) Die Rückzahlung hat in einem Betrag zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen. Als Fälligkeitstermine kommen je nach Wohnbauförderungsgesetz in Betracht:

Wohnbauförderungsgesetz Fälligkeitstermine
WFG 1954 1. Jänner und 1. Juli
WFG 1968 1. April und 1. Oktober bei antizipativer Verzinsung
31. März und 30. September bei dekursiver Verzinsung
WFG 1984 31. März und 30. September
S.WFG 1990 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, und zwar auch dann, wenn die Zahlung monatlich erfolgt

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