§ 3 Höhe des Nachlasses, Fälligkeit der Rückzahlung — Wohnbauförderungs-Rückzahlungsverordnung
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(1) Die Höhe des Nachlasses beträgt 10 % des aushaftenden Darlehens zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin.
(2) Die Rückzahlung hat in einem Betrag zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen. Als Fälligkeitstermine kommen je nach Wohnbauförderungsgesetz in Betracht:
Wohnbauförderungsgesetz | Fälligkeitstermine |
WFG 1954 | 1. Jänner und 1. Juli |
WFG 1968 | 1. April und 1. Oktober bei antizipativer Verzinsung |
31. März und 30. September bei dekursiver Verzinsung | |
WFG 1984 | 31. März und 30. September |
S.WFG 1990 | 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, und zwar auch dann, wenn die Zahlung monatlich erfolgt |
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