Vorwort
§ 1 Zulässigkeit des Verbrennens von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen
§ 1 § 1
(1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen ist zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung, zur Bekämpfung und zur Vernichtung bestimmter Schadorganismen und Krankheiten das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien ausgenommen, wenn ein solches Verbrennen unbedingt erforderlich ist, weil keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist oder zur Verfügung steht, und die schadlose Vernichtung dieser Materialien durch Verbrennen
1. gemäß § 7 Abs 3 oder 4 oder § 11 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes oder gemäß § 6 Abs 1 der Feuerbrand-Verordnung 2007 angeordnet worden ist;
2. bereits in einer auf Grund des § 9 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes erlassenen Verordnung angeordnet ist.
(2) Als Schadorganismen und Krankheiten im Sinn dieser Verordnung gelten:
A. Schadorganismen | ||
Bezeichnung | Wirtspflanzen | |
Latein | Deutsch | |
Anoplophora chinensis | Citrusbockkäfer | Laubbäume |
Anoplophora glabripennis | Asiatischer Laubholzbockkäfer | Laubbäume |
Daktuoshaira vitifoliae | Reblaus | Wein |
Dryocosmus kuriphilus | Esskastanien Gallwespe | Kastanien (Castanea) |
Rhynchophorus ferrugineus | Palmenrüssler | Palmen |
B. Krankheiten | ||
Bezeichnung | Wirtspflanze | |
Latein | Deutsch | |
Clavibacter michiganensis ssp. Michiganensis | Bakterielle Tomatenwelke | Nachtschattengewächse (Solanum) |
Cylindrocladium buxicola | Buchsbaumkrebs | Buchs |
Erwinia amylovora | Feuerbrand | Apfel, Birne, Quitte, Rosaceae |
Guignardia piricola | Apfel, Birne, Quitte | |
Lecanosticta – Nadelbräune | Braunfleckenkrankheit | Kiefer und andere Koniferen |
Pear decline mycoplama | Birnenverfall | Birne, Quitte |
Pepino mosaic virus | PepMV | Nachtschattengewächse (Solanum) |
Phytophtora ramorum | Rhododendron, Schneeball, Magnolie | |
Phytoplasma mali | Apfeltriebsucht | Apfel |
Plum pox virus | Scharkakrankheit | Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche |
Pseudomonas syringae pv. Persicae | Pfirsich, Nektarine | |
Tomato spotted wilt virus | Tomatenbronzefleckenvirus | Nachtschattengewächse (Solanum) |
Xanthomonas arboricola pv. pruni | Bakterielle Blattfleckenkrankheit | Pfirsich, Pflaume, Marille, Kirsche |
Xanthomonas fragariae | Eckige Blattfleckenkrankheit der Erdbeere | Erdbeere |
§ 2 Sicherheitsvorkehrungen
§ 2 § 2
(1) Der Verfügungsberechtigte über die schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien hat
1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien dem nach dem Brandort örtlich zuständigen Bürgermeister rechtzeitig, spätestens jedoch am Tag vor dessen Durchführung anzuzeigen und
2. für die Durchführung der Verbrennung eine volljährige Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist. Wird kein Sicherheitsbeauftragter bestellt, ist der Verfügungsberechtigte selbst oder der nach den für ihn geltenden Regelungen zu dessen Vertretung Berufene für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Mehrere Verfügungsberechtigte haben einen gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 Z 1 hat zu enthalten:
1. Verbrennungsort sowie Art und Ausmaß des Brennmaterials,
2. einen nicht mehr als zwei Tage zurückliegenden schriftlichen Nachweis des Befalls, ausgestellt von
a) einer von der Gemeinde zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinn des § 1 Abs 2 eingesetzten Person,
b) der gemäß § 6 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichteten Pflanzenschutzstelle oder
c) einem anerkannten oder bestellten Überwachungsorgan gemäß § 9a des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes,
3. Name, Anschrift und Telefonnummer des für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortlichen.
(3) Das Verbrennen ist, wenn nicht Sicherheits- oder Brandschutzbedenken dagegen sprechen oder der Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen es erfordert, möglichst nahe am Ort des Anfalls der biogenen Materialien durchzuführen.
(4) Zur Entzündung und zur Aufrechterhaltung des Feuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl Nr 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55° Celsius aufweisen (Brandbeschleuniger), und trockenes unbehandeltes Holz nur soweit erforderlich verwendet werden.
(5) Der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. die Rauchentwicklung möglichst gering gehalten wird;
2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers zu verhindern;
3. die Feuerstelle nicht unbeaufsichtigt gelassen wird und vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes ungewollte Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigere Windstöße, mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
§ 3 Verhältnis zur Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
§ 3 § 3
Die Bestimmungen des § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 über das Verbrennen im Freien (Bewilligungs- und Anzeigepflicht für das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug und Verbot des Verbrennens im Freien bei starkem Wind und großer Trockenheit) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
§ 4 In- und Außerkrafttreten
§ 4 § 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 19. August 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. November 2007, LGBl Nr 85, über das punktuelle Verbrennen von mit bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien außer Kraft.