Die Bestimmungen des § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 über das Verbrennen im Freien (Bewilligungs- und Anzeigepflicht für das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug und Verbot des Verbrennens im Freien bei starkem Wind und großer Trockenheit) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
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