(1) Diese Verordnung tritt mit 19. August 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. November 2007, LGBl Nr 85, über das punktuelle Verbrennen von mit bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien außer Kraft.
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